Sie haben Fragen? Wir die Antworten!


Ab wann können Sie die Leistungen in Anspruch nehmen?

Ab dem Tag der Antragstellung können Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen.

Sie haben darüber hinaus einen Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberater Ihrer Pflegekasse. Der Anspruch gilt auch für Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegekräfte, sofern Sie zustimmen. Die Pflegekasse bietet Ihnen unmittelbar nach Stellung eines Antrags auf Leistungen einen konkreten Termin für eine Pflegeberatung an. Für die Beratung teilt Ihnen die Pflegekasse einen Berater zu, welcher nur für Sie zuständig ist. Alternativ hierzu kann Ihnen die Pflegekasse auch einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelöst werden kann. Auf Ihren Wunsch kommt ein Pflegeberater auch zu Ihnen nach Hause.


Was ist eine Pflegesachleistung nach §36 SGB XI?

Pflegesachleistungen sind alle pflegerischen Hilfen, die Zuhause von professionellen Kräften durch einen ambulanten Pflegedienst bzw. eine Tages- oder Nachtpflege geleistet werden.


Was ist das pflegegeld nach §37 SGB XI?

Pflegegeld sind Leistungen für die häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige oder Freunde.

Benötigen Betroffene pflegerische Hilfen sowohl durch professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes als auch Unterstützung durch Angehörige, so können sie auf Wunsch auch die sog. Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld erhalten. An Ihre Entscheidung sind Sie sechs Monate gebunden. In diesem Fall wird Ihr monatliches Pflegegeld nach einem besonderen Berechnungsverfahren angepasst.


Wie soll die Versorgung stattfinden?

Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Angehörige durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen wollen.


Was ist die Behandlungspflege nach SGB V?

Die Behandlungspflege nach dem SGB V umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegefachkräften durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Wundversorgung, Medikamentengabe, Blutdruck- und Blutzuckermessung sowie das An- und Ausziehen von Antithrombosestrümpfen.

Die Kosten für die medizinische Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse. Im Falle einer Verordnung, leiten Sie diese direkt an unseren Pflegedienst weiter und wir rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.


Was sind körperbezogenen Pflegemaßnahmen Nach sgb XI?

Häufig reicht die medizinische Behandlungspflege allein nicht für Ihren alltäglichen Bedarf an Unterstützung aus.

Selbständig essen, trinken, sich waschen oder zur Toilette gehen zählen zu den Grundverrichtungen des Menschen. Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen umfassen Körperpflege, Ausscheidungen (Harnlassen, Stuhlgang), Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxen) und die Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation.